Satzung „Förderverein Freiwillige Feuerwehr
Hesel“
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderverein der
Freiwilligen Feuerwehr Hesel.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 26835 Hesel und wurde
am 07.08.2006 gegründet.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2. Zweck des Vereins
Der Förderverein Freiwillige Feuerwehr Hesel, im
weiteren „Verein“ genannt, verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Feuerwehrwesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Hesel.
Die Aufgaben des Vereins sind unter anderem:
-
Werbung von aktiven- und Jugendfeuerwehrmitgliedern
-
Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der
Jugendfeuerwehr Hesel
-
Finanzielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der
aktiven Wehr Hesel
-
Finanzielle und ideelle Unterstützung der Alters-
und Ehrenabteilung
-
Die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens
insbesondere durch gemeinschaftliche Übungen und
Veranstaltungen zu pflegen
-
Förderung und Ausbildung der Feuerwehrfrauen- und
Männer insbesondere durch
Veranstaltung von
Wettkämpfen
§
3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Über die Aufnahme eines
Mitglieds entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a.)
Tod des Mitglieds
b.)
Austritt
c.)
Streichung von der Mitgliederliste
d.)
Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussnahme ist
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich
zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen
und Spenden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe der Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§
6. Organe der Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§ 7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus
-
dem 1. Vorsitzenden
-
dem 2. Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
-
dem Kassenwart
-
drei Beisitzer, von denen mindestens einer aus den
Reihen der Aktiven kommen muss
-
dem Ortsbrandmeister kraft Amtes, sofern er nicht
dem Vorstand angehört
-
dem stellv. Ortsbrandmeister kraft Amtes, sofern
er nicht dem Vorstand angehört
Die oder der Vorsitzende muss Mitglied der
Freiwilligen Feuerwehr Hesel sein.
Die oder der stellvertretender Vorsitzender muss
Mitglied im Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr
Hesel sein.
Kassenwart soll der jeweilige Kassenwart der FF
Hesel sein.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von
Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Die erste
Amtszeit kann abweichend kürzer bestimmt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich
einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der
zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied
wünscht die geheime Abstimmung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
dessen Abwesendheit der 2. Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
§ 8. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand eine
Mitgliederversammlung ein. Die Versammlung ist unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende
Mitglied eine Stimme.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
-
Wahl des Vorstands
-
Wahl von zwei Kassenprüfern
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
-
Entlastung des Vorstandes
-
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrages
-
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins
-
Ausschluss von Mitgliedern
Bei Beschlussfassung zu den Punkten Wahlen,
Entlastung und Festsetzung Jahresbeitrag genügt die
einfache Mehrheit; Beschlüsse zu Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern
werden mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Sobald
ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert, sind
Abstimmungen geheim durchzuführen.
Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten
Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden
höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsführer und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie
die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden
sind.
§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Die muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gilt der § 8 entsprechend.
§ 10. Aufgaben des Vorstandes
-
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und
bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
vor.
-
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der
Mittel des Vereins
-
Der Kassenwart legt dem Vorstand die Jahresrechnung
des Vereins und auf Anforderung auch
Zwischenberichte zur Genehmigung vor
§ 11. Kassenprüfungskommission
Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei
Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Jährlich soll ein Mitglied auf der
Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
Die Kassenprüfungskommission überprüft die
Jahresrechnung und schlägt der Mitgliederversammlung
die Entlastung der Vorstandes vor.
§ 12. Haftungsausschluss
Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber
Gläubigern des Vereins.
§ 13. Auflösung der Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Samtgemeinde Hesel, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des
Brandschutzes in der Gemeinde Hesel zu verwenden
hat.
§ 14. Sonstiges
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des
Vereins am 07.08.2006 beschlossen.